Die Vertretung der Gemeinden in wirtschaftlichen Unternehmen : Zum Verhältnis von Kommunalrecht und Gesellschaftsrecht
Der Vertreter oder die Vertreter der Gemeinde können befristet oder unbefristet - auch über die Wahlperiode hinaus - bestellt werden. Die Vertreter sind nach Massgabe des Gemeinderechts weisungsunterworfen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Deutsches Verwaltungsblatt (1986; Nr 15; S 748-753)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 01.08.1986 |
Erscheinungsjahr: | 1986 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 352 Gemeindeverwaltung
658.115 Betriebe, öffentliche 347.72 Gesellschaftsrecht 347.462 Vollmachten |
Region: | BRD
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Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 352 Gemeindeverwaltung | Dokument Nr. A-535453 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |