Die Vertretung der Gemeinden in wirtschaftlichen Unternehmen : Zum Verhältnis von Kommunalrecht und Gesellschaftsrecht

Der Vertreter oder die Vertreter der Gemeinde können befristet oder unbefristet - auch über die Wahlperiode hinaus - bestellt werden. Die Vertreter sind nach Massgabe des Gemeinderechts weisungsunterworfen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Deutsches Verwaltungsblatt (1986; Nr 15; S 748-753)
VerfasserIn: Püttner, Günter
Ort / Verlag / Datum:01.08.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:352 Gemeindeverwaltung
658.115 Betriebe, öffentliche
347.72 Gesellschaftsrecht
347.462 Vollmachten
Region:BRD
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