Schutz des privaten Lebensraumes und Datenschutzmassnahmen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung

Eine Offenbarung für Zwecke der Forschung und Planung ist nur dann gestattet, wenn sie erforderlich ist. Soweit schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden, ist eine Offenbarung unzulässig. Das gilt jedoch dann nicht, wenn das öffentliche Interesse an der Forschung und Planung des Ge...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Internationale Revue für Soziale Sicherheit (1986; Nr 1; S 15-23)
VerfasserIn: Rohrlach, H J
Ort / Verlag / Datum:01.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.721 Datenschutz
007.5 EDV
Region:BRD
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