Schutz des privaten Lebensraumes und Datenschutzmassnahmen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung
Eine Offenbarung für Zwecke der Forschung und Planung ist nur dann gestattet, wenn sie erforderlich ist. Soweit schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden, ist eine Offenbarung unzulässig. Das gilt jedoch dann nicht, wenn das öffentliche Interesse an der Forschung und Planung des Ge...
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Veröffentlicht in: | Internationale Revue für Soziale Sicherheit (1986; Nr 1; S 15-23)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 01.1986 |
Erscheinungsjahr: | 1986 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 342.721 Datenschutz
007.5 EDV |
Region: | BRD
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Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Ablageschlagwort: 342.721 Datenschutz | Dokument Nr. A-532170 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |