Schutz des privaten Lebensraumes und Datenschutzmassnahmen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung

Eine Offenbarung für Zwecke der Forschung und Planung ist nur dann gestattet, wenn sie erforderlich ist. Soweit schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden, ist eine Offenbarung unzulässig. Das gilt jedoch dann nicht, wenn das öffentliche Interesse an der Forschung und Planung des Ge...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Internationale Revue für Soziale Sicherheit (1986; Nr 1; S 15-23)
VerfasserIn: Rohrlach, H J
Ort / Verlag / Datum:01.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.721 Datenschutz
007.5 EDV
Region:BRD
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Eine Offenbarung für Zwecke der Forschung und Planung ist nur dann gestattet, wenn sie erforderlich ist. Soweit schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden, ist eine Offenbarung unzulässig. Das gilt jedoch dann nicht, wenn das öffentliche Interesse an der Forschung und Planung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen erheblich überwiegt.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog