'Terminnot' keine Rechtfertigung : Geschäftliche oder berufliche Eile wird nicht als Notstand anerkannt

Generell kann daher festgehalten werden, dass Terminnot auf keinen Fall einen Strafausschliessungsgrund - weder für das vorschriftswidrige Abstellen eines Pkw noch für Geschwindigkeitsüberschreitungen - darstellt.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Salzburger Nachrichten (1986)
Ort / Verlag / Datum:02.08.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Passive Person:Grabher-Meyer, Walter
Klassifikation:343.346 Verkehrsstrafrecht
Region:Vorarlberg
Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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