'Terminnot' keine Rechtfertigung : Geschäftliche oder berufliche Eile wird nicht als Notstand anerkannt
Generell kann daher festgehalten werden, dass Terminnot auf keinen Fall einen Strafausschliessungsgrund - weder für das vorschriftswidrige Abstellen eines Pkw noch für Geschwindigkeitsüberschreitungen - darstellt.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Salzburger Nachrichten (1986)
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Ort / Verlag / Datum: | 02.08.1986 |
Erscheinungsjahr: | 1986 |
Sprache: | Deutsch |
Passive Person: | Grabher-Meyer, Walter
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Klassifikation: | 343.346 Verkehrsstrafrecht
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Region: | Vorarlberg
Österreich |
Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 343.346 Verkehrsstrafrecht | Dokument Nr. A-530403 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |