Grundsatz von Treu und Glauben - Auskunft von Finanzbeamten - allgemeine Weisungen des BM f. Finanzen : VGH 84/15/0221 v.14.4.1986

Da die Durchsetzung der Rechtsordnung Vorrang hat, kommt dem Grundsatz von Treu und Glauben nur dann Bedeutung zu, wenn die betroffene Vorgangsweise der Behörde nicht gegen zwingendes Recht verstösst.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1986)
Ort / Verlag / Datum:24.06.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:336.07 Finanzverwaltung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 336.07 Finanzverwaltung Dokument Nr. A-527940 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage