Unverzüglichkeit des Entlassungsausspruchs : OGH 4 Ob 87/85 v.10.9.1985 - AngG: 27 Z.1 - ABGB: 1162
Der Grundsatz der Unverzüglichkeit gilt für den Ausspruch der Entlassung, nicht jedoch für die Geltendmachung der hiefür massgebenden Gründe. Für diese genügt es, dass sie vom Arbeitgeber im Prozess nachgewiesen werden.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Die Industrie (1986; Nr 25)
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Ort / Verlag / Datum: | 18.06.1986 |
Erscheinungsjahr: | 1986 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.13 Entlassung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Der Grundsatz der Unverzüglichkeit gilt für den Ausspruch der Entlassung, nicht jedoch für die Geltendmachung der hiefür massgebenden Gründe. Für diese genügt es, dass sie vom Arbeitgeber im Prozess nachgewiesen werden. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |