Unverzüglichkeit des Entlassungsausspruchs : OGH 4 Ob 87/85 v.10.9.1985 - AngG: 27 Z.1 - ABGB: 1162

Der Grundsatz der Unverzüglichkeit gilt für den Ausspruch der Entlassung, nicht jedoch für die Geltendmachung der hiefür massgebenden Gründe. Für diese genügt es, dass sie vom Arbeitgeber im Prozess nachgewiesen werden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Industrie (1986; Nr 25)
Ort / Verlag / Datum:18.06.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Entlassung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Der Grundsatz der Unverzüglichkeit gilt für den Ausspruch der Entlassung, nicht jedoch für die Geltendmachung der hiefür massgebenden Gründe. Für diese genügt es, dass sie vom Arbeitgeber im Prozess nachgewiesen werden.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog