Versetzung : OGH 4 Ob 9/85 v.19.3.1985

Jeder ÖBB-Bedienstete muss einer Versetzungsweisung auch dann unverzüglich nachkommen, wenn er gegen die Verfügung Beschwerde erhebt.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht (1986; Nr 3; S 99-106)
VerfasserIn: Jabornegg, Peter
Ort / Verlag / Datum:05.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:35.083 Beamte: Versetzung
656.2 ÖBB
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Jeder ÖBB-Bedienstete muss einer Versetzungsweisung auch dann unverzüglich nachkommen, wenn er gegen die Verfügung Beschwerde erhebt.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog