Abfertigung zur Bereinigung offener Ansprüche : VGH 85/14/0162 v.8.4.1986

Gemäss 67 Abs.6 EStG sind nur solche sonstigen Bezüge begünstigt, die für die Auflösung des Dienstverhältnisses typisch sind. Zu einer Abfertigung nach 67 Abs.6 EStG wird aber eine Zahlung nicht schon mit ihrer Bezeichnung als Abfertigung. Sie muss vielmehr nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt tatsäch...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1986)
Ort / Verlag / Datum:06.06.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.133 Abfertigung (Arbeitnehmer)
336.2 Lohnsteuer
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.133 Abfertigung (Arbeitnehmer) Dokument Nr. A-521106 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage