Verhandlungsmaxime und Amtsprüfung bei der Sozialauswahl nach 1 Abs.3 KSchG

Entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts beschränkt sich die Kontrolle der Sozialauswahl im Kündigungsschutzprozess nicht auf diejenigen Personen, die der klagende Arbeitnehmer selbst als weniger schutzwürdig bezeichnet.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1986; Nr 22)
VerfasserIn: Dudenbostel, Karl
Ort / Verlag / Datum:30.05.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.135 Kündigungsschutz
331.15 Betriebsverfassung
Region:BRD
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts beschränkt sich die Kontrolle der Sozialauswahl im Kündigungsschutzprozess nicht auf diejenigen Personen, die der klagende Arbeitnehmer selbst als weniger schutzwürdig bezeichnet.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog