Einstweiliger Rechtsschutz des Nachbarn im Baurecht
Eine Normenkontrolle ist auch gegen publizierte, aber noch nicht in Kraft getretene Bebauungspläne zulässig / Eine einstweilige Anordnung gegen den Bebauungsplan ist gegenüber Rechtsmitteln gegen eine Baugenehmigung nur dann subsidiär, wenn sie nicht 'dringend geboten' ist / Durch eine ein...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Neue juristische Wochenschrift (1986; Nr 14; S 881-889)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 02.04.1986 |
Erscheinungsjahr: | 1986 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 711.62 Bauordnung
351.95 Verwaltungsverfahren 34.03 Rechtsschutz 711 Raumplanung |
Region: | BRD
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Eine Normenkontrolle ist auch gegen publizierte, aber noch nicht in Kraft getretene Bebauungspläne zulässig / Eine einstweilige Anordnung gegen den Bebauungsplan ist gegenüber Rechtsmitteln gegen eine Baugenehmigung nur dann subsidiär, wenn sie nicht 'dringend geboten' ist / Durch eine einstweilige Anordnung nach 47 VII kann der Vollzug eines Bebauungsplanes generell oder individuell - nur dem Antragsteller gegenüber - ausgesetzt werden / Die Aufhebung einer bereits erteilten Baugenehmigung kann der Nachbar nur durch Anfechtungsklage gegen den Bauherrn oder Verpflichtungsklage gegen die Baubehörde erreichen. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |