Einstweiliger Rechtsschutz des Nachbarn im Baurecht

Eine Normenkontrolle ist auch gegen publizierte, aber noch nicht in Kraft getretene Bebauungspläne zulässig / Eine einstweilige Anordnung gegen den Bebauungsplan ist gegenüber Rechtsmitteln gegen eine Baugenehmigung nur dann subsidiär, wenn sie nicht 'dringend geboten' ist / Durch eine ein...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Neue juristische Wochenschrift (1986; Nr 14; S 881-889)
VerfasserIn: Karpen, Ulrich
Ort / Verlag / Datum:02.04.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:711.62 Bauordnung
351.95 Verwaltungsverfahren
34.03 Rechtsschutz
711 Raumplanung
Region:BRD
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Anmerkungen:Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Eine Normenkontrolle ist auch gegen publizierte, aber noch nicht in Kraft getretene Bebauungspläne zulässig / Eine einstweilige Anordnung gegen den Bebauungsplan ist gegenüber Rechtsmitteln gegen eine Baugenehmigung nur dann subsidiär, wenn sie nicht 'dringend geboten' ist / Durch eine einstweilige Anordnung nach 47 VII kann der Vollzug eines Bebauungsplanes generell oder individuell - nur dem Antragsteller gegenüber - ausgesetzt werden / Die Aufhebung einer bereits erteilten Baugenehmigung kann der Nachbar nur durch Anfechtungsklage gegen den Bauherrn oder Verpflichtungsklage gegen die Baubehörde erreichen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog