Polizei: Computer darf doch strafen : Das gilt allerdings nur bei 'Massendelikten'
Der Polizei zufolge ist für ein allgemeines Verwaltungsverfahren der Computereinsatz nur für die Ausfertigung zulässig / Werden Massendelikte behandelt, so wird wegen gleicher Verstösse stets die gleiche Strafe verhängt - das kann auch der Computer.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Neue AZ (1986)
|
---|---|
Ort / Verlag / Datum: | 22.04.1986 |
Erscheinungsjahr: | 1986 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 343.35 Verwaltungsstrafrecht
351.74 Polizei 061.2 ARBÖ 007.5 EDV |
Region: | Österreich
|
Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
Tags: |
Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
|
Zusammenfassung: | Der Polizei zufolge ist für ein allgemeines Verwaltungsverfahren der Computereinsatz nur für die Ausfertigung zulässig / Werden Massendelikte behandelt, so wird wegen gleicher Verstösse stets die gleiche Strafe verhängt - das kann auch der Computer. |
---|---|
Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |