Polizei: Computer darf doch strafen : Das gilt allerdings nur bei 'Massendelikten'

Der Polizei zufolge ist für ein allgemeines Verwaltungsverfahren der Computereinsatz nur für die Ausfertigung zulässig / Werden Massendelikte behandelt, so wird wegen gleicher Verstösse stets die gleiche Strafe verhängt - das kann auch der Computer.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Neue AZ (1986)
Ort / Verlag / Datum:22.04.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:343.35 Verwaltungsstrafrecht
351.74 Polizei
061.2 ARBÖ
007.5 EDV
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Der Polizei zufolge ist für ein allgemeines Verwaltungsverfahren der Computereinsatz nur für die Ausfertigung zulässig / Werden Massendelikte behandelt, so wird wegen gleicher Verstösse stets die gleiche Strafe verhängt - das kann auch der Computer.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog