Rechtshilfe im Ermittlungsverfahren über die Grenze
Gemäss Art.26 Abs.2 lit. c des OECD-Musterabkommens ist ein Vertragsstaat nicht verpflichtet, Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe-oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Finanz-Journal (1986; Nr 3; S 44-48)
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Ort / Verlag / Datum: | 03.1986 |
Erscheinungsjahr: | 1986 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 341.45 Rechtshilfe, zwischenstaatliche
347.943.5 Berufsgeheimnis 341.241 Abkommen, internationale 341.232 OECD |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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