Rechtshilfe im Ermittlungsverfahren über die Grenze

Gemäss Art.26 Abs.2 lit. c des OECD-Musterabkommens ist ein Vertragsstaat nicht verpflichtet, Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe-oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Finanz-Journal (1986; Nr 3; S 44-48)
Ort / Verlag / Datum:03.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:341.45 Rechtshilfe, zwischenstaatliche
347.943.5 Berufsgeheimnis
341.241 Abkommen, internationale
341.232 OECD
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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