1293 ff ABGB 425 ff HGB : OGH 1 Ob 643, 644/84 v.12.12.1984
In Fällen positiver Vertragsverletzung haftet der Schuldner auch für Schäden am blossen Vermögen für das Verschulden seiner Gehilfen hat er gemäss 1313 a ABGB einzustehen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Juristische Blätter (1986; Nr 3/4; S 101-103)
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Ort / Verlag / Datum: | 22.02.1986 |
Erscheinungsjahr: | 1986 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.513 Schadenersatz
347.4 Vertragsrecht 656.96 Transportgewerbe 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | In Fällen positiver Vertragsverletzung haftet der Schuldner auch für Schäden am blossen Vermögen für das Verschulden seiner Gehilfen hat er gemäss 1313 a ABGB einzustehen. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |