Organisatorische Regelungen mit Aussenwirkung durch Verwaltungsvorschriften? : Bemerkungen zum Beschluss des HessVGH v.1.4.1985
Als Ergebnis ist damit festzuhalten, dass aussenrechtlich relevante Kompetenzen im Bereich des Bundesrechts durch die Verwaltung nur auf der Basis des Art.80 GG ausgeübt werden können.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Öffentliche Verwaltung (1986; Nr 5; S 190-194)
|
---|---|
VerfasserIn: |
|
Ort / Verlag / Datum: | 03.1986 |
Erscheinungsjahr: | 1986 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 35.07 Verwaltung, öffentliche
656.2 ÖBB 34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
|
Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
Tags: |
Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
|
Zusammenfassung: | Als Ergebnis ist damit festzuhalten, dass aussenrechtlich relevante Kompetenzen im Bereich des Bundesrechts durch die Verwaltung nur auf der Basis des Art.80 GG ausgeübt werden können. |
---|---|
Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |