Schweizer Banken für Insider-Strafrechtsreform

Mittels einer Hilfskonstruktion kann in der Schweiz bei Insidergeschäften zwar teilweise der Tipgeber, nicht aber der Tipverwender strafrechtlich belangt werden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Süddeutsche Zeitung (1986)
Ort / Verlag / Datum:06.02.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:336.71 Banken
343.53 Wirtschaftskriminalität
343.2/.7 Strafrecht
Region:Schweiz
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Mittels einer Hilfskonstruktion kann in der Schweiz bei Insidergeschäften zwar teilweise der Tipgeber, nicht aber der Tipverwender strafrechtlich belangt werden.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog