Zutrittsrecht in den Betrieben : EA Wien II Re 259/85 v.6.8.1985

Wird der Einberufer einer Betriebsversammlung gekündigt und ficht er diese Kündigung wegen eines unzulässigen Motivs gemäss 105 Abs.3 Z.1 ArbVG an, so ist er dennoch nicht berechtigt, nach Ende der Kündigungsfrist und vor der Entscheidung des Einigungsamtes über die Anfechtung den Betrieb zu betrete...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Informationen aus dem Arbeits- und Sozialrecht INFAS (1986; Nr 1)
Ort / Verlag / Datum:01.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Kündigung: Arbeit
331.15 Arbeitsverfassung
331.135 Kündigungsschutz
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Wird der Einberufer einer Betriebsversammlung gekündigt und ficht er diese Kündigung wegen eines unzulässigen Motivs gemäss 105 Abs.3 Z.1 ArbVG an, so ist er dennoch nicht berechtigt, nach Ende der Kündigungsfrist und vor der Entscheidung des Einigungsamtes über die Anfechtung den Betrieb zu betreten.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog