Zutrittsrecht in den Betrieben : EA Wien II Re 259/85 v.6.8.1985
Wird der Einberufer einer Betriebsversammlung gekündigt und ficht er diese Kündigung wegen eines unzulässigen Motivs gemäss 105 Abs.3 Z.1 ArbVG an, so ist er dennoch nicht berechtigt, nach Ende der Kündigungsfrist und vor der Entscheidung des Einigungsamtes über die Anfechtung den Betrieb zu betrete...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Informationen aus dem Arbeits- und Sozialrecht INFAS (1986; Nr 1)
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Ort / Verlag / Datum: | 01.1986 |
Erscheinungsjahr: | 1986 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.13 Kündigung: Arbeit
331.15 Arbeitsverfassung 331.135 Kündigungsschutz 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Wird der Einberufer einer Betriebsversammlung gekündigt und ficht er diese Kündigung wegen eines unzulässigen Motivs gemäss 105 Abs.3 Z.1 ArbVG an, so ist er dennoch nicht berechtigt, nach Ende der Kündigungsfrist und vor der Entscheidung des Einigungsamtes über die Anfechtung den Betrieb zu betreten. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |