Arbeitsrecht : Führungskräfte
Wer Leitungsfunktionen besitzt, fällt nämlich nicht in den Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes und ist überdies gemäss 5 Abs.2 lit. b Arbeiterkammergesetz (AKG) von der Kammerzugehörigkeit ausgeschlossen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Die Presse (1986)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 24.01.1986 |
Erscheinungsjahr: | 1986 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.77 Angestellte, leitende
061.1:331 AK 331.81 Arbeitszeit 331.15 Arbeitsverfassung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Wer Leitungsfunktionen besitzt, fällt nämlich nicht in den Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes und ist überdies gemäss 5 Abs.2 lit. b Arbeiterkammergesetz (AKG) von der Kammerzugehörigkeit ausgeschlossen. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |