Arbeitsrecht : Führungskräfte

Wer Leitungsfunktionen besitzt, fällt nämlich nicht in den Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes und ist überdies gemäss 5 Abs.2 lit. b Arbeiterkammergesetz (AKG) von der Kammerzugehörigkeit ausgeschlossen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Presse (1986)
VerfasserIn: Petrovic, Gabriela
Ort / Verlag / Datum:24.01.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.77 Angestellte, leitende
061.1:331 AK
331.81 Arbeitszeit
331.15 Arbeitsverfassung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Wer Leitungsfunktionen besitzt, fällt nämlich nicht in den Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes und ist überdies gemäss 5 Abs.2 lit. b Arbeiterkammergesetz (AKG) von der Kammerzugehörigkeit ausgeschlossen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog