Arbeitsrecht : Entlassung / Streit

Aufseher im Betrieb (333 Abs.4 ASVG) kann nur jener sein, der zur Zeit des Unfalles andere Betriebsangehörige oder wenigstens einen Teil des Betriebes zu überwachen hat.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Presse (1985)
VerfasserIn: Petrovic, Gabriela
Ort / Verlag / Datum:20.12.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.83 Arbeitsrecht
351.83(094.5) ASVG
347.513 Schadenersatz
331.13 Entlassung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
Beschreibung
Zusammenfassung:Aufseher im Betrieb (333 Abs.4 ASVG) kann nur jener sein, der zur Zeit des Unfalles andere Betriebsangehörige oder wenigstens einen Teil des Betriebes zu überwachen hat.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog