Arbeitsrecht : Entlassung / Streit
Aufseher im Betrieb (333 Abs.4 ASVG) kann nur jener sein, der zur Zeit des Unfalles andere Betriebsangehörige oder wenigstens einen Teil des Betriebes zu überwachen hat.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Die Presse (1985)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 20.12.1985 |
Erscheinungsjahr: | 1985 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 351.83 Arbeitsrecht
351.83(094.5) ASVG 347.513 Schadenersatz 331.13 Entlassung: Arbeit 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Aufseher im Betrieb (333 Abs.4 ASVG) kann nur jener sein, der zur Zeit des Unfalles andere Betriebsangehörige oder wenigstens einen Teil des Betriebes zu überwachen hat. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |