Art.14 GG : BGH v.23.5.1985

Es besteht keine Entschädigungspflicht des Staates, wenn die Inbetriebnahme einer dem überörtlichen Verkehr dienenden Flussbrücke dazu führt, dass ein 3 km entfernter Fährbetrieb zum Erliegen kommt.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Deutsches Verwaltungsblatt (1985; Nr 24; S 1377-1379)
Ort / Verlag / Datum:15.12.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.513 Schadenersatz
347.51:352/354 Haftung, öffentliche
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Ablageschlagwort: 347.513 Schadenersatz Dokument Nr. A-497001 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage