Vertretungsrechte für Leiharbeitnehmer

Nach Auffassung der Arbeiterkammer sind Leiharbeitnehmer, die in einem Betrieb des entleihenden Unternehmens eingegliedert sind, vom Betriebsrat dieses Betriebes zu vertreten / Unter anderem sind diese Arbeitnehmer auch verpflichtet, die Betriebsratsumlage zu leisten.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1986)
Ort / Verlag / Datum:14.01.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.116 Leiharbeit
331.152 Betriebsrat
331.15 Arbeitsverfassung
061.1:331 AK
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Nach Auffassung der Arbeiterkammer sind Leiharbeitnehmer, die in einem Betrieb des entleihenden Unternehmens eingegliedert sind, vom Betriebsrat dieses Betriebes zu vertreten / Unter anderem sind diese Arbeitnehmer auch verpflichtet, die Betriebsratsumlage zu leisten.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog