Erfordernisse für die Zustimmung eines Betroffenen zur Datenübermittlung : GZ 35 259/ III-05/85 v.9.9.1985

Von der Möglichkeit des 7 Abs.1 Z.2 DSG ist wegen der Widerrufsmöglichkeit seitens der Betroffenen nur in jenen Fällen Gebrauch zu machen, bei denen durch die übrigen Bestimmungen des 7 DSG keine ausreichende gesetzliche Deckung für Übermittlungen gegeben ist.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Postrundschau (1985; Nr 12)
Ort / Verlag / Datum:12.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.721 Datenschutz
35.07 Verwaltung, öffentliche
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Von der Möglichkeit des 7 Abs.1 Z.2 DSG ist wegen der Widerrufsmöglichkeit seitens der Betroffenen nur in jenen Fällen Gebrauch zu machen, bei denen durch die übrigen Bestimmungen des 7 DSG keine ausreichende gesetzliche Deckung für Übermittlungen gegeben ist.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog