Lärmschutz beim Ausbau einer Strasse : BVerwG v.22.3.1985

Eine aufgrund verfestigter Planung zu erwartende Geräuschbelästigung (plangegebene Vorbelastung) haftet ebenso wie die Geräuschvorbelastung dem - vorbelasteten - Grundstück kraft seiner Situationsgebundenheit an und muss vom jeweiligen Eigentümer hingenommen werden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Neue juristische Wochenschrift ZS , (1985; Nr 50; S 3034-3037)
Ort / Verlag / Datum:11.12.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:628.517.2 Lärmbekämpfung
625.7/.8 Strassenbau
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Eine aufgrund verfestigter Planung zu erwartende Geräuschbelästigung (plangegebene Vorbelastung) haftet ebenso wie die Geräuschvorbelastung dem - vorbelasteten - Grundstück kraft seiner Situationsgebundenheit an und muss vom jeweiligen Eigentümer hingenommen werden.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog