Einseitige Änderung der Hausordnung

Der Hauseigentümer und Vermieter ist daher ohne Einverständnis des Mieters grundsätzlich nur zu solchen Abänderungen und Ergänzungen der Hausordnung berechtigt, die Mieterrechte nicht berühren.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Österr Hausbesitz (1985; Nr 12)
VerfasserIn: Gaisbauer, Georg
Ort / Verlag / Datum:12.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.453 Mietrecht
347.453 Mietvertrag
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Der Hauseigentümer und Vermieter ist daher ohne Einverständnis des Mieters grundsätzlich nur zu solchen Abänderungen und Ergänzungen der Hausordnung berechtigt, die Mieterrechte nicht berühren.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog