Einseitige Änderung der Hausordnung

Der Hauseigentümer und Vermieter ist daher ohne Einverständnis des Mieters grundsätzlich nur zu solchen Abänderungen und Ergänzungen der Hausordnung berechtigt, die Mieterrechte nicht berühren.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Österr Hausbesitz (1985; Nr 12)
VerfasserIn: Gaisbauer, Georg
Ort / Verlag / Datum:12.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.453 Mietrecht
347.453 Mietvertrag
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 347.453 Mietrecht Dokument Nr. A-491806 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage