Beachtung der Bauarbeiterschutzverordnung : OGH 4 Ob 58/85 v.14.5.1985 - Verschuldensteilung zwischen Hilfsarbeiter und Maurerlehrling

Ein Hilfsarbeiter verstösst gegen dieses Schutzgesetz, wenn er bei Stemmarbeiten einen Zimmerstock statt eines Gerüstes verwendete. Bei Benützung eines ordnungsgemässen Gerüstes entsprechend der ÖNORM wäre aber der Sturz des Hilfsarbeiters mit grösster Wahrscheinlichkeit verhindert worden.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1985)
Ort / Verlag / Datum:26.11.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.823 Arbeitsunfall
368.41 Unfallversicherung (SV)
331.823 Arbeitsschutz
347.513 Schadenersatz
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Ein Hilfsarbeiter verstösst gegen dieses Schutzgesetz, wenn er bei Stemmarbeiten einen Zimmerstock statt eines Gerüstes verwendete. Bei Benützung eines ordnungsgemässen Gerüstes entsprechend der ÖNORM wäre aber der Sturz des Hilfsarbeiters mit grösster Wahrscheinlichkeit verhindert worden.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog