Temporärarbeitsvermittlung wird bewilligungspflichtig : Besserer Arbeitnehmerschutz - gleichbleibende Flexibilität

Mit einem revidierten Arbeitsvermittlungsgesetz will der Bundesrat den Arbeitnehmerschutz in sämtlichen Bereichen der Arbeitsvermittlung gewährleisten. An der Vorrangstellung der privaten Arbeitsvermittlung ändert sich nichts, indessen sollen auch die Personalverleiher der Bewilligungspflicht unters...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Neue Zürcher Zeitung (1985)
Ort / Verlag / Datum:29.11.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.116 Leiharbeit
331.96 Arbeitsvermittlung, private
331.6 Arbeitsmarktpolitik
331.94 Arbeitnehmerschutz
Region:Schweiz
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Ablageschlagwort: 331.116 Leiharbeit Dokument Nr. A-486925 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage