Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs 'wichtiger Grund' in 7 Abs.3 BAföG

Bei einem Abbruch der zunächst gewählten Ausbildung oder einem Fachrichtungswechsel wird Ausbildungsförderung indessen nur weitergewährt, falls der Auszubildende hierfür einen 'wichtigen' Grund vorweisen kann.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Öffentliche Verwaltung (1985; Nr 20)
VerfasserIn: Hambüchen, Ulrich
Ort / Verlag / Datum:10.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:377 Berufsausbildung
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Bei einem Abbruch der zunächst gewählten Ausbildung oder einem Fachrichtungswechsel wird Ausbildungsförderung indessen nur weitergewährt, falls der Auszubildende hierfür einen 'wichtigen' Grund vorweisen kann.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog