Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs 'wichtiger Grund' in 7 Abs.3 BAföG
Bei einem Abbruch der zunächst gewählten Ausbildung oder einem Fachrichtungswechsel wird Ausbildungsförderung indessen nur weitergewährt, falls der Auszubildende hierfür einen 'wichtigen' Grund vorweisen kann.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Öffentliche Verwaltung (1985; Nr 20)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 10.1985 |
Erscheinungsjahr: | 1985 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 377 Berufsausbildung
34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Bei einem Abbruch der zunächst gewählten Ausbildung oder einem Fachrichtungswechsel wird Ausbildungsförderung indessen nur weitergewährt, falls der Auszubildende hierfür einen 'wichtigen' Grund vorweisen kann. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |