Rechtsprobleme des Polizeieinsatzes in der Hainburger Au

Individuelle Verwaltungsakte lassen sich bei richtiger Auslegung nicht unmittelbar auf Art. II 4 Abs.2 V-ÜG 1929 stützen / Insbesondere dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter den Voraussetzungen des 35 VStG, Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorfüh...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zeitschrift für Verwaltung , (1985; Nr 4; S 373-379)
VerfasserIn: Nowak, Manfred
Ort / Verlag / Datum:09.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:323.23 Demonstration (Politik)
351.74 Polizei
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Individuelle Verwaltungsakte lassen sich bei richtiger Auslegung nicht unmittelbar auf Art. II 4 Abs.2 V-ÜG 1929 stützen / Insbesondere dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter den Voraussetzungen des 35 VStG, Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen / Eine Ermächtigung zur Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt ergibt sich ferner aus 14 VersG. Danach sind im Falle einer Versammlungsauflösung alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog