Befristete Entlassung: Verzicht auf Entlassungsschutz : OGH 4 Ob 12/84 v.4.6.85 - ABGB: 1162 ff

Eine Entlassung kann auch in die äussere Form einer Kündigung gekleidet, also befristet ausgesprochen werden, wobei jedoch aus dem Inhalt der Erklärung für den Arbeitnehmer klar erkennbar sein muss, dass der Arbeitgeber damit einen wichtigen Lösungsgrund für sich in Anspruch nimmt.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Recht der Wirtschaft (1985; Nr 9)
Ort / Verlag / Datum:09.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Entlassung: Arbeit
Region:Österreich
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