Für und Wider den 'cautious approach' / civil rights und strafrechtliche Anklage (Art.6 EMRK) in der Rechtsprechung der Strassburger Organe

Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass die Minderheit mit ihrer Interpretation des Begriffs der 'civil rights' eine Auslegung leistet, die allen Erfordernissen des Statuts des Europarates und der Konvention gerecht wird.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Europäische Grundrechte (1985; Nr 16; S 469-477)
VerfasserIn: Weh, Wilfried Ludwig
Ort / Verlag / Datum:30.08.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.7 Menschenrechte
341.64 Gerichtshöfe, internationale
341.231 Menschenrechtskonvention, internationale
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