Für und Wider den 'cautious approach' / civil rights und strafrechtliche Anklage (Art.6 EMRK) in der Rechtsprechung der Strassburger Organe
Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass die Minderheit mit ihrer Interpretation des Begriffs der 'civil rights' eine Auslegung leistet, die allen Erfordernissen des Statuts des Europarates und der Konvention gerecht wird.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Europäische Grundrechte (1985; Nr 16; S 469-477)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 30.08.1985 |
Erscheinungsjahr: | 1985 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 342.7 Menschenrechte
341.64 Gerichtshöfe, internationale 341.231 Menschenrechtskonvention, internationale |
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Zusammenfassung: | Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass die Minderheit mit ihrer Interpretation des Begriffs der 'civil rights' eine Auslegung leistet, die allen Erfordernissen des Statuts des Europarates und der Konvention gerecht wird. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |