Mitbestimmung bei technischer Überwachung der Arbeitnehmer : Bundesarbeitsgericht v.23.4.1985

Eine technische Einrichtung ist auch dann dazu bestimmt, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, wenn sie Aussagen über Verhalten oder Leistung des an der technischen Einrichtung arbeitenden Arbeitnehmers erarbeitet, ohne die dieser Aussage zugrunde liegenden, bei der Arbeit anfallen...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1985; Nr 25; S 1664-1667)
Ort / Verlag / Datum:10.09.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Betriebsverfassung
331.15 Personalinformationssystem
331.15 Mitbestimmung
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Beschreibung
Zusammenfassung:Eine technische Einrichtung ist auch dann dazu bestimmt, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, wenn sie Aussagen über Verhalten oder Leistung des an der technischen Einrichtung arbeitenden Arbeitnehmers erarbeitet, ohne die dieser Aussage zugrunde liegenden, bei der Arbeit anfallenden und erfassten einzelnen Verhaltens-und Leistungsdaten selbst auszuweisen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog