Rechtsprechung zum Sozialdatenschutz - Arbeitsloser erwirkt interessanten Beschluss

Bis zur Entscheidung über die Klage muss die Bundesanstalt für Arbeit aus den über einen Arbeitslosen geführten Leistungsakten und Vermittlungsunterlagen die Teile der Arztgutachten, die die Diagnose betreffen, entfernen und nur dem ärztlichen Dienst zur Aufbewahrung überlassen und aus den Vermittlu...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Datenschutz-Berater (1985; Nr 8)
Ort / Verlag / Datum:15.08.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.721 Datenschutz
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
Beschreibung
Zusammenfassung:Bis zur Entscheidung über die Klage muss die Bundesanstalt für Arbeit aus den über einen Arbeitslosen geführten Leistungsakten und Vermittlungsunterlagen die Teile der Arztgutachten, die die Diagnose betreffen, entfernen und nur dem ärztlichen Dienst zur Aufbewahrung überlassen und aus den Vermittlungsunterlagen die psychologischen Gutachten entfernen und allein dem psychologischen Dienst zur Aufbewahrung geben. (Sozialgericht Hildesheim).
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog