27 AngG 102 ArbVG 1,23,33ff KollV für Ang der Versicherungsunternehmungen (Innendienst) : OGH 4 Ob 121/83 v.11.12.1984
Qualifiziert ein KollV eine Entlassung als Disziplinarmassnahme, so ist sie nur wirksam, wenn sie auf Grund eines Erkenntnisses der zuständigen Disziplinarkommission erfolgt.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht (1985; Nr 4)
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Ort / Verlag / Datum: | 07.1985 |
Erscheinungsjahr: | 1985 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.148 Arbeitnehmer: Disziplinarmittel
331.13 Entlassung: Arbeit 331.15 Arbeitsverfassung 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Qualifiziert ein KollV eine Entlassung als Disziplinarmassnahme, so ist sie nur wirksam, wenn sie auf Grund eines Erkenntnisses der zuständigen Disziplinarkommission erfolgt. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |