27 AngG 102 ArbVG 1,23,33ff KollV für Ang der Versicherungsunternehmungen (Innendienst) : OGH 4 Ob 121/83 v.11.12.1984

Qualifiziert ein KollV eine Entlassung als Disziplinarmassnahme, so ist sie nur wirksam, wenn sie auf Grund eines Erkenntnisses der zuständigen Disziplinarkommission erfolgt.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht (1985; Nr 4)
Ort / Verlag / Datum:07.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.148 Arbeitnehmer: Disziplinarmittel
331.13 Entlassung: Arbeit
331.15 Arbeitsverfassung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Qualifiziert ein KollV eine Entlassung als Disziplinarmassnahme, so ist sie nur wirksam, wenn sie auf Grund eines Erkenntnisses der zuständigen Disziplinarkommission erfolgt.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog