Befristete Entlassung - Verzicht auf besonderen Kündigungsschutz : OGH 4 Ob 12/84 v.4.6.1985

Eine Entlassung kann gegebenenfalls auch in die äussere Form einer Kündigung gekleidet, also befristet ausgesprochen werden. Gemäss 30 Abs.3 zweiter Satz VBG gilt eine entgegen den Vorschriften des 34 VBG ausgesproche Entlassung als Kündigung, wenn der angeführte Entlassungsgrund einen Kündigungsgru...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1985)
Ort / Verlag / Datum:20.08.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Entlassung: Arbeit
331.13 Kündigung: Arbeit
35.084 Vertragsbedienstete
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Eine Entlassung kann gegebenenfalls auch in die äussere Form einer Kündigung gekleidet, also befristet ausgesprochen werden. Gemäss 30 Abs.3 zweiter Satz VBG gilt eine entgegen den Vorschriften des 34 VBG ausgesproche Entlassung als Kündigung, wenn der angeführte Entlassungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des 32 Abs.2 VBG begründet liegt auch kein Kündigungsgrund vor, ist die Entlassung rechtsunwirksam.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog