'Sperrecht' des Betriebsrates verfassungsrechtlich unbedenklich : B 517/84 v.23.2.1985

Nach 105 Abs 3 ArbVG kann eine Kündigung beim Einigungsamt aus bestimmten Gründen angefochten werden, sofern nicht der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung innerhalb seiner Stellungnahmefrist mit Zweidrittelmehrheit (68 Abs 2 ArbVG) zustimmt.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Recht der Wirtschaft (1985; Nr 8)
Ort / Verlag / Datum:08.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Arbeitsverfassung
331.13 Kündigung: Arbeit
342.562 Gesetze: Verfassungsmässigkeit
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Nach 105 Abs 3 ArbVG kann eine Kündigung beim Einigungsamt aus bestimmten Gründen angefochten werden, sofern nicht der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung innerhalb seiner Stellungnahmefrist mit Zweidrittelmehrheit (68 Abs 2 ArbVG) zustimmt.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog