'Sperrecht' des Betriebsrates verfassungsrechtlich unbedenklich : B 517/84 v.23.2.1985

Nach 105 Abs 3 ArbVG kann eine Kündigung beim Einigungsamt aus bestimmten Gründen angefochten werden, sofern nicht der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung innerhalb seiner Stellungnahmefrist mit Zweidrittelmehrheit (68 Abs 2 ArbVG) zustimmt.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Recht der Wirtschaft (1985; Nr 8)
Ort / Verlag / Datum:08.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Arbeitsverfassung
331.13 Kündigung: Arbeit
342.562 Gesetze: Verfassungsmässigkeit
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.15 Arbeitsverfassung Dokument Nr. A-466342 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage