Richtigstellung der Partebezeichnung - Parteiänderung : OGH 4 Ob 365, 366/84 v.9.10.1984 - ZPO: 235 Abs.5

Als Prozesspartei ist diejenige Person anzusehen, deren Parteistellung sich aus dem Vorbringen und aus dem Begehren der Klage klar und deutlich ergibt.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Recht der Wirtschaft (1985; Nr 7)
Ort / Verlag / Datum:07.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.9 Zivilprozessordnung
347.9 Prozessverfahren
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 347.9 Zivilprozessordnung Dokument Nr. A-466018 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage