Gerichtsstand durch äusseren Anschein : OGH 3 Ob 561/84 v.19.12.1984 - JN: 87 Abs.1, 99 Abs.3

Eine ausländische Partei, die im Geschäftsverkehr mit einer inländischen Niederlassung oder Vertretung wirbt, muss sich so behandeln lassen, als hätte sie wirklich diese Niederlassung oder Vertretung.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Recht der Wirtschaft (1985; Nr 7)
Ort / Verlag / Datum:07.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.98 Gerichte: Zuständigkeit
341.9 Privatrecht, internationales
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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