Verschiebung einer Dienstreise : OGH 4 Ob 49/85 v.23.4.1985

Entscheidend ist vor allem, dass der Arbeitnehmer sich nicht endgültig weigerte, die Dienstreise anzutreten, sondern durch das Telefonat erreichen wollte, erst am nächsten Tag fahren zu müssen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1985)
Ort / Verlag / Datum:02.08.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Entlassung: Arbeit
331.82F Dienstreisen
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.13 Entlassung: Arbeit Dokument Nr. A-465195 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage