Eintragung gerichtlicher Entscheidungen in das Datenverarbeitungsregister : OGH 6 Ob 10/85 v.25.4.1985 - DSG: 29 Abs.4
Die Eintragung einer gerichtlichen Entscheidung gem. 29 Abs.4 DSG in das Datenverarbeitungsregister dient dem Interesse von Personen, die neben dem Kläger in gleicher oder ähnlicher Weise von der Datenspeicherung betroffen sein könnten.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Österr Recht der Wirtschaft (1985; Nr 7)
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Ort / Verlag / Datum: | 07.1985 |
Erscheinungsjahr: | 1985 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 342.721 Datenschutz
340.11 Rechtswissenschaft 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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