Eintragung gerichtlicher Entscheidungen in das Datenverarbeitungsregister : OGH 6 Ob 10/85 v.25.4.1985 - DSG: 29 Abs.4

Die Eintragung einer gerichtlichen Entscheidung gem. 29 Abs.4 DSG in das Datenverarbeitungsregister dient dem Interesse von Personen, die neben dem Kläger in gleicher oder ähnlicher Weise von der Datenspeicherung betroffen sein könnten.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Recht der Wirtschaft (1985; Nr 7)
Ort / Verlag / Datum:07.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.721 Datenschutz
340.11 Rechtswissenschaft
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Eintragung einer gerichtlichen Entscheidung gem. 29 Abs.4 DSG in das Datenverarbeitungsregister dient dem Interesse von Personen, die neben dem Kläger in gleicher oder ähnlicher Weise von der Datenspeicherung betroffen sein könnten.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog