Eintragung gerichtlicher Entscheidungen in das Datenverarbeitungsregister : OGH 6 Ob 10/85 v.25.4.1985 - DSG: 29 Abs.4
Die Eintragung einer gerichtlichen Entscheidung gem. 29 Abs.4 DSG in das Datenverarbeitungsregister dient dem Interesse von Personen, die neben dem Kläger in gleicher oder ähnlicher Weise von der Datenspeicherung betroffen sein könnten.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Österr Recht der Wirtschaft (1985; Nr 7)
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Ort / Verlag / Datum: | 07.1985 |
Erscheinungsjahr: | 1985 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 342.721 Datenschutz
340.11 Rechtswissenschaft 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zusammenfassung: | Die Eintragung einer gerichtlichen Entscheidung gem. 29 Abs.4 DSG in das Datenverarbeitungsregister dient dem Interesse von Personen, die neben dem Kläger in gleicher oder ähnlicher Weise von der Datenspeicherung betroffen sein könnten. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |