Beitragszuschlag für nicht gemeldete und nicht genannte Aushilfskräfte : VGH 83/08/0093 v.10.1.1985

113 Abs.1 ASVG / Der volle Beitragszuschlag hat zwei Höchstgrenzen, einerseits das zweifache Ausmass der nachzuzahlenden Beiträge und andererseits den pauschalierten Mehraufwand der Verwaltung einschliesslich des Kapitalaufwandes.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1985)
Ort / Verlag / Datum:18.06.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:368.4.025 Sozialversicherung: Beiträge
351.83(094.5) ASVG
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 368.4.025 Sozialversicherung: Beiträge Dokument Nr. A-455592 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage