Die Aufhebung des belasteten Anwartschaftsrechts ohne Zustimmung des Pfandgläubigers

Die Grundschuld erstreckt sich auch auf Zubehörstücke des Grundstücks, soweit sie dessen Eigentümer gehören. Hat dieser sie unter Eigentumsvorbehalt gekauft, so erfasst die Grundschuld die Anwartschftsrechte auf den Erwerb der Zubehörstücke. Der BGH ist der Ansicht, der Verkäufer und der Käufer könn...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Neue juristische Wochenschrift (1985; Nr 23)
VerfasserIn: Tiedtke, Klaus
Ort / Verlag / Datum:05.06.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.466 Pfandrecht
336.71 Banken
336.77 Kredite
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Grundschuld erstreckt sich auch auf Zubehörstücke des Grundstücks, soweit sie dessen Eigentümer gehören. Hat dieser sie unter Eigentumsvorbehalt gekauft, so erfasst die Grundschuld die Anwartschftsrechte auf den Erwerb der Zubehörstücke. Der BGH ist der Ansicht, der Verkäufer und der Käufer könnten die Anwartschaftsrechte ohne Zustimmung des Grundschuldgläubigers mit der Massgabe aufheben, dass die Grundschuld an den Anwartschaftsrechten gegenstandslos werde.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog