Die Jahresfrist für Rücknahme und Widerruf von begünstigenden Verwaltungsakten : Zu dem Beschluss des Grossen Senats des Bundesverwaltungsgerichts v.19.12.1984

Er bejaht die Geltung der Jahresfrist auch für Fehler in der Rechtsanwendung beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Meint allerdings, die Jahresfrist beginne erst zu laufen, wenn die Behörde die Bearbeitung abgeschlossen habe.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Öffentliche Verwaltung (1985; Nr 11; S 431-437)
Ort / Verlag / Datum:06.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.9 Verwaltungsrecht
347.439 Verjährung
Region:BRD
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