Ausgleichszulage - Gnadenpension : OLG Wien 31 R 18/85 v.24.1.1985
Monatliche Zuwendungen sind als Gnadenpension eines privaten Dienstgebers im Sinne des 292 Abs.4 ASVG zu qualifizieren, wenn es sich bei dieser Zuwendung um eine Leistung handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Informationen aus dem Arbeits- und Sozialrecht INFAS (1985; Nr 3)
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Ort / Verlag / Datum: | 05.1985 |
Erscheinungsjahr: | 1985 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 368.43 Pensionsversicherung (SV)
331.171 Altersversorgung, betriebliche 351.83(094.5) ASVG |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Monatliche Zuwendungen sind als Gnadenpension eines privaten Dienstgebers im Sinne des 292 Abs.4 ASVG zu qualifizieren, wenn es sich bei dieser Zuwendung um eine Leistung handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |