Zur Verpflichtung des deutschen Richters, in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen mitzuwirken

Der zuständige deutsche Richter darf sich unter Berufung auf die richterliche Unabhängigkeit auch dann nicht weigern, eine Rechtshilfeersuchen auszuführen, wenn das ausländische Strafverfahren des Rechtsstaatsprizip oder Verfahrensgrundrechte missachtet. Die deutschen Rechtshilfebehörden sollten die...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Deutsche Richterzeitung (1985; Nr 5; S 161-168)
VerfasserIn: Junker, Abbo
Ort / Verlag / Datum:05.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:341.45 Rechtshilfe, zwischenstaatliche
342.7 Menschenrechte
347.962 Richter
Region:BRD
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Anmerkungen:Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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