Zur Verpflichtung des deutschen Richters, in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen mitzuwirken

Der zuständige deutsche Richter darf sich unter Berufung auf die richterliche Unabhängigkeit auch dann nicht weigern, eine Rechtshilfeersuchen auszuführen, wenn das ausländische Strafverfahren des Rechtsstaatsprizip oder Verfahrensgrundrechte missachtet. Die deutschen Rechtshilfebehörden sollten die...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Deutsche Richterzeitung (1985; Nr 5; S 161-168)
VerfasserIn: Junker, Abbo
Ort / Verlag / Datum:05.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:341.45 Rechtshilfe, zwischenstaatliche
342.7 Menschenrechte
347.962 Richter
Region:BRD
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Beschreibung
Zusammenfassung:Der zuständige deutsche Richter darf sich unter Berufung auf die richterliche Unabhängigkeit auch dann nicht weigern, eine Rechtshilfeersuchen auszuführen, wenn das ausländische Strafverfahren des Rechtsstaatsprizip oder Verfahrensgrundrechte missachtet. Die deutschen Rechtshilfebehörden sollten die Erledigung des Ersuchens unter Verweis auf den ordre public ablehnen, wenn zu besorgen ist, das Strafverfahren im ersuchenden Staat verletze die Menschenrechte.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog