Ärztliche Entscheidungen zwischen Leben und Tod in strafrechtlicher Sicht

Euthanasie i. w. S. / Sterbenlassen / Die Beihilfe zur Selbsttötung bleibt straflos, und die aktive Euthanasie ist strafbar. Das folgt aus dem Gesetz und gilt ohne Rücksicht darauf, ob man diese differenzierende Behandlung für richtig hält oder nicht.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Juristenzeitung (1985; Nr 8; S 365-370)
VerfasserIn: Schmitt, Rudolf
Ort / Verlag / Datum:19.04.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:61:34.096 Medizin: Rechtsprobleme
Region:BRD
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Bestandshinweis

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Juristenzeitung (1985; Nr 8; S 365-370)